Beschwerdeverfahren

Nach Art. 74 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1303/2013 stellen die Mitgliedstaaten wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden sicher.

Das in dem Förderhandbuch im Kapitel V.4 ausführlich beschriebendes Beschwerdeverfahren schränkt nicht die Möglichkeiten ein, andere Widerspruchsmöglichkeiten im Rahmen des geltenden Landes- bzw. Bundesrechts in Anspruch nehmen zu können. Dies bezieht sich insbesondere auf Antragsteller, deren Anträge abgelehnt wurden.Eine Beschwerde kann eingereicht werden, wenn nach Meinung des Beschwerdeführers die durchgeführte Bewertung durch eine in Punkt V.4.1 des FHB genannten Stellen nicht den Einträgen des Förderhandbuches und/oder der Geschäftsordnung des BA entspricht. Neu erhobene Fakten/Informationen in der Beschwerde, die durch den Beschwerdeführer vor der in Frage gestellten Bewertung nicht zur Verfügung standen, werden nicht berücksichtigt. Bei der Prüfung der Beschwerde werden keine von dem Beschwerdeführer vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt, die den Inhalt des Projektantrages oder der Anlagen beeinflussen, oder auch inhaltliche Änderungen des Antrages nach sich ziehen.